Praxismodul III
Titel auf Englisch: Clinical Practice III
Lernergebnisse
- analysieren die organisatorischen und professionellen Rahmenbedingungen ihres Praktikumsplatzes und reflektieren deren Bedeutung für ihren Lernprozess und ihr professionelles Handeln.
- erheben strukturierte physiotherapeutische Befunde, wenden geeignete Assessments an und berücksichtigen dabei biopsychoökosoziale Einflussfaktoren. …
Inhalte
- Spezifische Arbeitsorganisation des jeweiligen Praktikumsplatzes
- Umsetzung der Kennnisse zur Behandlung von Patient*innen/ Klient*innen in den verschiedenen Praxissettings der Physiotherapie, nun auch vertiefend im orthopädischen Bereich sowie beginnend bei Patient*innen mit neurologischen Erkrankungen.
- Clinical Reasoning als Prozess in der Physiotherapie verstehen und beachten
- Durchführung des diagnostischen und therapeutischen Prozesses im Einzel- und im Gruppensetting
- Umsetzung der Kennnisse zur Förderung und Aufrechterhaltung von Aktivität, Bewegung und Partizipation im Sinne der ICF
- Aushandlungsprozesse mit Patient*innen/Klient*innen gestaltet werden
- Berufsfeldspezifisches Handeln, dessen Kompetenzentwicklung mit mindestens dem Erwartungshorizont des Einstiegsniveaus der KNGF Berufsprofil für Physiotherapeuten (KNGF, 2006) und der Berufsbeschreibung des WCPT (WCPT, 2019) übereinstimmen müssen.
Voraussetzungen
Verpflichtende Voraussetzungen
Empfohlene Voraussetzungen
Keine
Prüfungsmodalitäten
Persönlicher Entwicklungsplan, maximal 10 Seiten
Angeboten in
- PhysiotherapieBachelor
Wahlpflichtkomplex: Kein Komplex genannt
| Studiengang | Abschluss | Wahlpflichtkomplex |
|---|---|---|
| Physiotherapie | Bachelor | Kein Komplex genannt |
Literatur und Materialien
Die für das Modul erforderliche Fachliteratur sowie Literaturempfehlungen werden in der ersten Veranstaltung des Semesters durch die*den Lehrende*n bekannt gegeben.
Hinweise
Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet: Urlaub sowie Unterbrechungen durch Krankheit oder andere vom Studierenden nicht zu vertretende Gründe bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Wochen. Fehlzeiten, die diese Grenzen überschreiten, sind grundsätzlich nachzuholen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde in besonderen Härtefällen eine über die Grenze von zwölf Wochen hinausgehende Anrechnung zulassen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Die Entscheidung über die Zulassung trifft das vorsitzende Mitglied des Berufsprüfungsausschusses. Es gelten die Vorgaben der Anlage 5 Punkt 4 der PStO sowie § 11 MPhG
Bewertungen von Studierenden
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